rung der Untersuchungshaft spräche. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er einzig mit einer bedingten Geldstrafe zu rechnen habe, weshalb Gefahr von Überhaft bestehe, vermag angesichts der Vielzahl der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Sachbeschädigungen sowie des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer derzeit gerade nicht ohne Weiteres eine gute Prognose gestellt werden kann, nicht zu überzeugen. Dies gilt auch für seinen Einwand, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht hinreichend schwer wiegten, um eine Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertigen zu können.