4.3. Soweit der Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem Fehlen eines dringenden Tatverdachts oder von Fluchtgefahr zu begründen versucht, vermögen seine Ausführungen in Beachtung von vorstehenden E. 2 und 3 nicht zu überzeugen. Auch lässt sich weder der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2022 (E. 2.4) noch dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.177 vom 15. Juni 2022 (E. 5.2) etwas entnehmen, was gegen die Verhältnismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Verlänge-