Dass das Vollgutachten erst nach Eingang der vollständigen Verfahrensakten in Auftrag gegeben werden könne, sei nicht nachvollziehbar, zumal die für das Gutachten massgebliche Einvernahme vom 29. Juni 2022 nunmehr bereits eineinhalb Monate zurückliege. Ein Gutachten habe sich zu seiner Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt und zu einer allfälligen psychiatrischen Krankheit auszusprechen. Hierzu müssten nicht alle Strafanträge und DNA-Hits vorliegen. Der Schlussrapport der Kantonspolizei Aargau könne dem Gutachter, der erst noch zu bestimmen sei, auch noch nachträglich zugestellt werden.