4.2.4. Der Beschwerdeführer bezeichnete diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Stellungnahme vom 10. August 2022 als "weder begründet noch nachvollziehbar". Aus dem Umstand, dass er bei seiner vierstündigen Befragung vom 29. Juni 2022 die Fragen "mit irgendetwas anderem" beantwortet habe, zu schliessen, dass ein Kurzgutachten nicht ausreichend wäre, könne nicht angehen. Dass das Vollgutachten erst nach Eingang der vollständigen Verfahrensakten in Auftrag gegeben werden könne, sei nicht nachvollziehbar, zumal die für das Gutachten massgebliche Einvernahme vom 29. Juni 2022 nunmehr bereits eineinhalb Monate zurückliege.