4.2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verwehrte sich mit Beschwerdeantwort gegen den Vorwurf, in gravierender Weise gegen das Beschleunigungsgebot verstossen zu haben. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei ein Vollgutachten zu erstellen, welches sich insbesondere zu dessen Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit zu äussern habe. Ein Kurzgutachten sei nicht zielführend. Für das Vollgutachten müssten die Akten vollständig und die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte bekannt sein. Die Kantonspolizei Aargau sei daran, den Schlussrapport zu erstellen. Nach Eingang der Akten erfolge die Gutachterbeauftragung.