Weiter führte er mit Beschwerde aus, dass die Erstattung eines Vollgutachtens nicht erforderlich sei und dass sehr wohl Gefahr von Überhaft vorliege, weil vorliegend einzig Art. 144 Abs. 1 StGB (und nicht Art. 144 Abs. 3 StGB) in Betracht falle. Gemäss Strafbefehlsempfehlungen des Kantons Aargau seien nicht mehr bagatelläre Sachbeschädigungen mit Geldstrafen ab 30 Tagessätzen zu bestrafen. Er sei nicht vorbestraft, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb im Falle seiner Verurteilung von dieser Mindestanzahl Tagessätze abzuweichen wäre.