Gutachten schon längst hätte veranlasst werden können und müssen, weshalb die Anordnung dieses Gutachtens schlicht falsch sei und in gravierender Weise gegen das Beschleunigungsgebot verstosse, - dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 19. Mai 2022 (E. 2.4) und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.177 vom 15. Juni - 11 -