- dass es sowohl an einem dringenden Tatverdacht als auch an Fluchtgefahr fehle, - dass die Bedeutung der ihm zur Last gelegten Straftaten eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht zu begründen vermöge, weil das einzig betroffene Rechtsgut (Vermögen) nicht besonders schützenswert sei und sich der jeweilige Schaden bei den einzelnen Geschädigten in Grenzen halte, - dass nicht nachvollziehbar sei, warum nicht alle Spuren gleichzeitig ausgewertet worden seien und warum für die Auswertung der noch verbliebenen Spuren nunmehr noch drei Monate erforderlich sein sollen, - dass das mit psychischen Auffälligkeiten begründete psychiatrische