Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten angestrebte psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers sei geboten und rechtfertige eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, zumal aufgrund der Vielzahl der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte auch die Spurenauswertung noch Zeit benötige. Gefahr von Überhaft bestehe angesichts der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht. 4.2.2. Der Beschwerdeführer verwies auch bezüglich der Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung auf seine Eingabe vom 13. Juli 2022, in welcher er im Wesentlichen vorgebracht hatte,