4.2. 4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte hierzu in seiner Verfügung (E. 4.4) – auch mit Hinweis auf den Verdacht einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers – aus, dass derzeit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, mit welchen sich der festgestellten Fluchtgefahr begegnen liesse. Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten angestrebte psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers sei geboten und rechtfertige eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, zumal aufgrund der Vielzahl der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte auch die Spurenauswertung noch Zeit benötige.