Diese psychische Auffälligkeit kam namentlich auch in der Befragung des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2022 zum Ausdruck, in welcher sich der Beschwerdeführer ohne erkennbaren Sachzusammenhang auf einen kaum verständlichen Brief mit religiösen Bezugnahmen berief, der ihm derzeit wichtiger als sein Leben sei (vgl. etwa Fragen 14 ff.). Diese Umstände sowie auch die von einem dringenden Tatverdacht getragenen Tatvorwürfe, für welche es derzeit keine auch nur halbwegs nachvollziehbare Erklärung gibt, weisen konkret auf eine besondere Unberechenbarkeit und Impulsivität des Beschwerdeführers und damit auf eine Neigung zu unüberlegten Reaktionen hin (etwa in Form einer Flucht