welche das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 15. Juli 2022 (E. 4.2) verwies, mit welchen sich der Beschwerdeführer aber nicht erkennbar auseinandersetzte, nicht zu überzeugen. Seine Vorbringen mit Beschwerde vermögen nämlich die damalige Beurteilung,