Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen sowie die berufliche und finanzielle Situation. Konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Unberechenbarkeit und Impulsivität des Inhaftierten können ebenfalls auf eine Neigung zu unüberlegten Reaktionen wie Flucht (oder weitere Delinquenz) hinweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_240/2017 vom 7. Juli 2017 E. 3.2). 3.3.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Fluchtgefahr vermögen in Beachtung der Erwägungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.177 vom 15. Juni 2022 (E. 4.4), auf -9-