In seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2022 hatte der Beschwerdeführer weiter darauf verwiesen, dass er eng mit seiner Familie verwachsen sei und in der Zwischenzeit auch von seinen beiden Geschwistern besucht werde. Dies zeige den engen Familienzusammenhalt und die familiäre Unterstützung, die ihm zukomme, was ebenfalls gegen Fluchtgefahr spreche.