stützung durch seine Familie angewiesen und – auch mangels eigener finanzieller Mittel – kaum in der Lage sei, eine Flucht oder ein Untertauchen zu planen und durchzusetzen. Seine SVG-Vorstrafe aus dem Jahre 2018 lasse nicht auf eine erhöhte Fluchtneigung schliessen. Im Falle seiner Verurteilung würde ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bedingte Strafe auferlegt. Auch aus dem ihm von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zum Vorwurf gemachten unkooperativen Verhalten sei nicht auf Fluchtgefahr zu schliessen.