In seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2022 hatte der Beschwerdeführer zur Fluchtgefahr auf seine Ausführungen anlässlich der Haftverhandlung vom 19. Mai 2022 verwiesen. Dort hatte er ausgeführt, dass er zwar ausländischer Staatsangehörigkeit und in der Schweiz nicht angemeldet sei, dass aber seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester in U. wohnten, wo er sich auch grundsätzlich aufhalte. Das erste Mal sei er bereits vor Jahren in die Schweiz eingereist, als sich seine Familie entschlossen habe, ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen. Seither habe er sich mit wenigen Ausnahmen in der Schweiz aufgehalten und sei grundsätzlich nur für wenige Wochen ins Ausland gereist.