3.2.2. Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde hinsichtlich der fraglichen Fluchtgefahr auf seine Stellungnahme vom 13. Juli 2022. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe sich mit diesen Ausführungen nur ungenügend auseinandergesetzt und sich nicht einmal bemüht, die Besuchsbewilligungen seiner Geschwister zu edieren. Seine amtliche Verteidigerin persönlich erlebe, wie sich seine Familie um ihn sorge. Die nahe Bindung sei demnach erstellt und Fluchtgefahr zu verneinen.