3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten einzig geltend gemachten besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Zur Begründung verwies es darauf, dass sich diesbezüglich seit seiner Verfügung vom 19. Mai 2022 sowie dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.177 vom 15. Juni 2022 nichts Grundlegendes geändert habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eng mit seiner Familie "verwachsen" sei und in Haft von seinen Geschwistern besucht werde, ändere hieran nichts, weshalb der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen sei.