Dass sich der dringende Tatverdacht durch weitere DNA-Hits an einzelnen Tatorten erhärtete, ist unter den hier gegebenen Umständen geradezu offensichtlich. Von daher ist nunmehr zumindest hinsichtlich folgender Vorwürfe, die allesamt Thema der Befragung des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2022 (Haftverlängerungsbeilage) waren, aus dem einen oder anderen Grund ein dringender Tatverdacht auf Sachbeschädigung zumindest i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB zu bejahen: -6-