In Beachtung der Aktenlage (vgl. hierzu namentlich das Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2022 [Beilage zum Haftverlängerungsgesuch], in welchem die einzelnen Schadensfälle genau bezeichnet und zeitlich eingegrenzt werden) lässt sich das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zudem nicht überzeugend damit bestreiten, dass sich den Akten zu den einzelnen Vorkommnissen nichts entnehmen lasse.