In dieser hatte er einerseits auf seine Ausführungen anlässlich der stattgefundenen Haftverhandlung vom 19. Mai 2022 (HA.2022.252) verwiesen, in welcher er wiederum das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts dahingehend bestritten hatte, - dass sich die ihm zur Last gelegten 27 Sachbeschädigungen nicht unter Art. 144 Abs. 3 StGB subsumieren liessen, - dass kein einziger Strafantrag aktenkundig sei, - dass sich aus den Akten nicht ergebe, wann, wo und zu wessen Nachteil die Sachbeschädigungen begangen worden seien, - dass nur gerade zwei Geschädigte bekannt seien, -5-