gen die Erstellung seines DNA-Profils erhobene Beschwerde (Verfahrensnummer SBK.2022.186) von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts noch nicht beurteilt worden sei. Zu beachten sei auch, dass die Antragsfrist für die zwischen dem 20. April und 16. Mai 2022 stattgefundenen Delikte noch nicht abgelaufen sei. 2.2.2. Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde hinsichtlich des dringenden Tatverdachts ausschliesslich auf seine Stellungnahme vom 13. Juli 2022.