Zur Begründung verwies es auf entsprechende Ausführungen in seiner Verfügung vom 19. Mai 2022 (Haftverfahren HA.2022.252) sowie im hierzu ergangenen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.177 vom 15. Juni 2022 (in welchem aber mangels Relevanz offengelassen worden war, ob die von einem dringenden Tatverdacht getragenen Sachbeschädigungen als eine qualifizierte Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB zu betrachten sind). Der Tatverdacht habe sich zwischenzeitlich weiter verdichtet, lägen mittlerweile doch bei fünf Sachbeschädigungen den Beschwerdeführer belastende DNA-Hits vor. Diese seien zu berücksichtigen, zumal die vom Beschwerdeführer ge-