3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer erstattete am 10. August 2022 eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2022, mit der seine Untersuchungshaft bis zum 16. Oktober 2022 verlängert wurde, mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.