3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. Juli 2022 Beschwerde gegen die ihm am 19. Juli 2022 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2022. Diese sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, aufzuheben. Er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei diese um maximal einen Monat zu verlängern. -3- 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erklärte mit Eingabe vom 8. August 2022, unter Hinweis auf die Begründung seiner angefochtenen Verfügung, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.