2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 13. Juli 2022 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei diese um maximal einen Monat zu verlängern. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 15. Juli 2022 bis zum 16. Oktober 2022.