1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer auf Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 18. Mai 2022 hin mit Verfügung vom 19. Mai 2022 einstweilen bis zum 16. Juli 2022 in Untersuchungshaft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsenem) Entscheid SBK.2022.177 vom 15. Juni 2022 ab. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte am 1. Juli 2022 ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 16. Oktober 2022.