5.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. Juli 2022 in Untersuchungshaft. Der gesetzliche Strafrahmen für qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde Haft für vorerst drei Monate angeordnet. Dies erscheint angesichts des dringenden Tatverdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als verhältnismässig. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass keine Gefahr einer Überhaft besteht.