4.4. Mit der Bejahung der Flucht- und Kollusionsgefahr kann offengelassen werden, ob der von der Vorinstanz zusätzlich bejahte besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ebenfalls erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 3). 5. 5.1. Eine mildere Ersatzmassnahme fällt vorliegend wegen der gegebenen Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer ausser Betracht (vgl. Art. 237 Abs. 1 StPO und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_459/2017 vom 14. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).