Es ist nicht aktenkundig, ob mittlerweile über das Entsiegelungsgesuch entschieden worden ist (vgl. die 20-Tage-Frist für ein Entsiegelungsgesuch gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO ab Durchführung der Zwangsmassnahme [vgl. dazu OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 248 StPO] sowie die Monatsfrist gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO für den Entscheid). Jedenfalls ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Geräte nach der Entsiegelung zuerst ausgewertet werden müssen, um Rückschlüsse auf Lieferanten oder Käufer der Drogen zu ziehen, welche ihrerseits ausfindig gemacht und befragt werden müssen.