Anlässlich der Hafteröffnung schwieg sich der Beschwerdeführer insbesondere zum Gebrauch der Mobiltelefone und Laptops aus und verlangte die Siegelung aller Geräte (act. 18 f.). Der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Baden gab an, mit dem Entsiegelungsgesuch bis zum Vorliegen des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau betreffend Haftantrag noch zuzuwarten (act. 19). Es ist nicht aktenkundig, ob mittlerweile über das Entsiegelungsgesuch entschieden worden ist (vgl. die 20-Tage-Frist für ein Entsiegelungsgesuch gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO ab Durchführung der Zwangsmassnahme [vgl. dazu OLIVIER