4.3.2. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Beschwerde dahingehend, dass mit der Beschlagnahme der Geräte (Mobile, Laptops usw.) eine Kollusionsgefahr weggefallen sei. Zudem handle es sich beim beschlagnahmte Laptop um das Eigentum des Arbeitgebers, welcher das Gerät wieder zurückverlange (Beschwerde S. 4). 4.3.3. Verdunkelung kann nach bundesgerichtlicher Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder -9-