4.3. 4.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner Verfügung vom 15. Juli 2022 sodann auch Kollusionsgefahr. Bei Drogendelikten sei von einer erhöhten Kollusionsgefahr auszugehen. Kontakte des Beschwerdeführers müssten erst noch ermittelt werden und bei einer Haftentlassung bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer mit Lieferanten, Abnehmern und anderen Gliedern in der Absatzkette in Verbindung setzen und damit die weitere Strafuntersuchung gefährden bzw. vereiteln würde. Im Übrigen seien noch diverse von der Staatsanwaltschaft Baden im Haftanordnungsantrag ausgeführten Untersuchungsmassnahmen voraussichtlich noch vorzunehmen (E. 3.5).