Obwohl der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist und sich hier bis zur Verhaftung in einer ungekündigten Arbeitsstelle befand, sind keine weiteren persönlichen Bindungen oder Anhaltspunkte für eine feste Verwurzelung in der Schweiz festzustellen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer seine Familie in Tunesien und einen festen Bezug dorthin. Er besitzt dort eine Liegenschaft und schickt seinen Eltern regelmässig Geld nach Tunesien. Einmal pro Jahr reist er in sein Heimatland. Zudem handelt er mit Sachen, die er nach Tunesien verschickt.