4.2.2. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Beschwerde dahingehend, dass diese Wertung nicht richtig erscheine und die Umstände zu einseitig gewichtet würden. Er sei Schweizer und seit 2011 verheiratet. Er lebe mit seiner Ehefrau in der Schweiz und habe sich bis zu seiner Verhaftung in einer ungekündigten Arbeitsstelle befunden. Er habe keine einschlägigen Vorstrafen, auch keine Schulden und Betreibungen. Er lebe unauffällig. Seine Kontakte zum Ausland beliefen sich lediglich auf Ferienbesuche bei seinen Eltern in Tunesien, maximal einmal pro Jahr. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau messe dem Umstand, dass er tunesische Wurzeln habe, zu starkes Gewicht bei.