4.2. 4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner Verfügung vom 15. Juli 2022 Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer müsse mit einer überjährigen Freiheitsstrafe rechnen und es bestehe aufgrund der gegebenen Umstände die Gefahr, dass er sich der laufenden Untersuchungen oder der ihn erwartenden Strafe durch Flucht nach Tunesien entziehe. Er sei nach wie vor in Tunesien verwurzelt (E. 3.4).