fungsverfahren kann daher auch unter diesem Blickwinkel auf diese Beweise abgestellt werden. Im Übrigen dürften nach Art. 141 Abs. 2 StPO selbst Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, verwertet werden, wenn ihre Verwertung – wie vorliegend – zur Aufklärung schwerer Straftaten (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) unerlässlich ist.