Für die hier nur summarisch vorzunehmende Beweiswürdigung ist gestützt auf die Verfahrensakten ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der Polizeipatrouille der Verdacht auf Konsum von Betäubungsmittel aufkam, und in diesem Zusammenhang das Fahrzeug kontrolliert bzw. durchsucht wurde. Erst die weiteren Durchsuchungen zielten in der Folge auf die Ermittlung von Straftaten ab, wobei die Staatsanwaltschaft eine eingehende Durchsuchung des Fahrzeuges und der Räumlichkeiten mündlich angeordnet und anschliessend schriftlich verfügt hatte.