sicherzustellen ist (lit. c). Gemäss § 40 Abs. 1 PolG kann die Polizei Gegenstände sicherstellen zur Verhinderung einer Straftat, Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr, Abklärung der Eigentumsverhältnisse oder Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und zum Waffentragen gemäss der Waffengesetzgebung des Bundes. Gemäss § 28 Abs. 2 PolG gelten im Rahmen eines Strafverfahrens die Bestimmungen des Strafprozessrechts. Die zulässigen Durchsuchungsgründe nach PolG sind auf die Gefahrenabwehr gerichtet und zielen nicht auf die Ermittlung von Straftaten ab.