Neben der StPO enthält auch das Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG; 531.200) Bestimmungen zur Durchsuchung von Personen und Sachen. Gemäss § 39 Abs. 1 PolG kann die Polizei u.a. Fahrzeuge durchsuchen, wenn diese von Personen mitgeführt werden, die gemäss § 38 durchsucht werden dürfen (lit. a) oder wenn der Verdacht besteht, dass sich im Fahrzeug ein Gegenstand befindet, der -5-