Gemäss Art. 241 ff. StPO können Häuser, Aufzeichnungen sowie Gegenstände durchsucht und Personen dürfen durch- und untersucht werden. Durchsuchungen von Gegenständen und Räumlichkeiten im Vorverfahren werden in einem schriftlichen Befehl der Staatsanwaltschaft angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 StPO).