3.2. Der Beschwerdeführer entgegnet wie vor der Vorinstanz, die Polizei habe eine unzulässige Durchsuchung sowohl des Fahrzeuges als auch der Räumlichkeiten vorgenommen. Die so erhobenen Beweise seien damit -4- nicht verwertbar, weshalb nicht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden könne (Beschwerde S. 3).