3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte einen dringenden Tatverdacht und führte aus, dass es nicht seine Aufgabe sei, vorfrageweise zu prüfen, ob die Durchsuchungen rechtmässig erfolgt seien oder nicht. Diese Frage sei in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung der Hausdurchsuchungen zu klären. Die im Personenwagen und in der Garagenbox des Beschwerdeführers gefundenen Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (u.a. 1'599 g Kokain) sowie die Utensilien eigneten sich, um eine dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu begründen (E. 3.3).