1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2022, mit der er in Untersuchungshaft versetzt wurde, mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit ist auf seine fristund formgerecht erhobene (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) Beschwerde einzutreten.