3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 3. August 2022 auf eine Stellungnahme und hielt an den Ausführungen im angefochtenen Entscheid fest. 3.4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. August 2022 eine Stellungnahme ein. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: