3. 3.1. A. erhob gegen die seiner damaligen amtlichen Verteidigerin am 15. Juli 2022 im Dispositiv und am 19. Juli 2022 in begründeter Fassung zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 29. Juli 2022 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2022 und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.