Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.256 (HA.2022.339; STA.2022.5749) Art. 278 Entscheid vom 19. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 15. Juli 2022 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A. eine Strafuntersuchung we- gen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. A. wurde am 13. Juli 2022 festgenommen. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte am 14. Juli 2022 beim Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersu- chungshaft für einstweilen drei Monate. A. beantragte mit Stellungnahme vom 15. Juli 2022 die Abweisung des Haftantrags und seine sofortige Ent- lassung aus der Haft. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A. mit Ver- fügung vom 15. Juli 2022 einstweilen bis zum 13. Oktober 2022 in Unter- suchungshaft. 3. 3.1. A. erhob gegen die seiner damaligen amtlichen Verteidigerin am 15. Juli 2022 im Dispositiv und am 19. Juli 2022 in begründeter Fassung zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gau mit Eingabe vom 29. Juli 2022 Beschwerde. Er beantragte die Aufhe- bung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gau vom 15. Juli 2022 und seine unverzügliche Entlassung aus der Unter- suchungshaft. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 3. August 2022 auf eine Stellungnahme und hielt an den Ausfüh- rungen im angefochtenen Entscheid fest. 3.4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. August 2022 eine Stel- lungnahme ein. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2022, mit der er in Untersu- chungshaft versetzt wurde, mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit ist auf seine frist- und formgerecht erhobene (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) Beschwerde einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte einen drin- genden Tatverdacht und führte aus, dass es nicht seine Aufgabe sei, vor- frageweise zu prüfen, ob die Durchsuchungen rechtmässig erfolgt seien oder nicht. Diese Frage sei in einem allfälligen Beschwerdeverfahren ge- gen die Anordnung der Hausdurchsuchungen zu klären. Die im Personen- wagen und in der Garagenbox des Beschwerdeführers gefundenen Betäu- bungsmittel und psychotropen Stoffe (u.a. 1'599 g Kokain) sowie die Uten- silien eigneten sich, um eine dringenden Tatverdacht der qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu begründen (E. 3.3). 3.2. Der Beschwerdeführer entgegnet wie vor der Vorinstanz, die Polizei habe eine unzulässige Durchsuchung sowohl des Fahrzeuges als auch der Räumlichkeiten vorgenommen. Die so erhobenen Beweise seien damit -4- nicht verwertbar, weshalb nicht von einem dringenden Tatverdacht ausge- gangen werden könne (Beschwerde S. 3). 3.3. 3.3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der be- schuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen beja- hen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von kon- kreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorlie- gen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsver- fahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen er- scheint (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). 3.3.2. Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise. Art. 141 Abs. 1 StPO bestimmt, dass Beweise, bei deren Erhebung nach Art. 140 StPO verbotene Erhebungsmethoden angewendet wurden, in kei- nem Fall verwertet werden dürfen; dasselbe gilt, wenn die StPO einen Be- weis als unverwertbar bezeichnet. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Be- weise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Gemäss Art. 241 ff. StPO können Häuser, Aufzeichnungen sowie Gegen- stände durchsucht und Personen dürfen durch- und untersucht werden. Durchsuchungen von Gegenständen und Räumlichkeiten im Vorverfahren werden in einem schriftlichen Befehl der Staatsanwaltschaft angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 StPO). Neben der StPO enthält auch das Gesetz über die Gewährleistung der öf- fentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG; 531.200) Bestimmungen zur Durchsuchung von Personen und Sachen. Gemäss § 39 Abs. 1 PolG kann die Polizei u.a. Fahrzeuge durchsuchen, wenn diese von Personen mitge- führt werden, die gemäss § 38 durchsucht werden dürfen (lit. a) oder wenn der Verdacht besteht, dass sich im Fahrzeug ein Gegenstand befindet, der -5- sicherzustellen ist (lit. c). Gemäss § 40 Abs. 1 PolG kann die Polizei Ge- genstände sicherstellen zur Verhinderung einer Straftat, Abwehr einer un- mittelbar drohenden Gefahr, Abklärung der Eigentumsverhältnisse oder Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und zum Waffentragen ge- mäss der Waffengesetzgebung des Bundes. Gemäss § 28 Abs. 2 PolG gelten im Rahmen eines Strafverfahrens die Bestimmungen des Strafprozessrechts. Die zulässigen Durchsuchungs- gründe nach PolG sind auf die Gefahrenabwehr gerichtet und zielen nicht auf die Ermittlung von Straftaten ab. 3.4. Gemäss den Verfahrensakten wurde der Beschwerdeführer am 13. Juli 2022 um 01.17 Uhr in T. als Lenker des Personenwagens X., Y. durch die Regionalpolizei Wettingen-Limmattal angehalten und kontrolliert. Anlässlich der Kontrolle bestanden beim Beschwerdeführer Anzeichen auf Betäubungsmittelkonsum. Der vor Ort durchgeführte Betäubungsmittel- schnelltest verlief positiv auf Kokain. Im Rahmen einer ersten Sichtung ge- stützt auf das PolG konnten im Fahrzeug zwei Haschischplatten und ein grösserer Bargeldbetrag gesichtet werden. Gestützt auf den dringenden Tatverdacht, wonach sich im Fahrzeug eine grössere Menge Betäubungs- mittel befinden könnte, wurde durch die Staatsanwaltschaft eine einge- hende Durchsuchung des Fahrzeuges und der Räumlichkeiten mündlich angeordnet und anschliessend schriftlich verfügt (vgl. den Anhaltebe- richt/Nachtragsbericht vom 14. Juli 2022 der Repol Wettingen-Limmattal, act. 11 ff. und 14, den Vollzugsbericht der Kantonspolizei betreffend Durch- suchung des Fahrzeuges vom 13. Juli 2022, act. 31 ff., den Vollzugsbericht der Kantonspolizei betreffend Durchsuchung Lagerraum und Garage vom 13. Juli 2022, act. 90 ff. sowie die Durchsuchungs- (und Beschlagnahme- )Befehle vom 13. Juli 2022, act. 26 ff.). Für die hier nur summarisch vorzunehmende Beweiswürdigung ist gestützt auf die Verfahrensakten ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der Polizeipatrouille der Verdacht auf Konsum von Betäubungsmittel aufkam, und in diesem Zusammenhang das Fahrzeug kontrolliert bzw. durchsucht wurde. Erst die weiteren Durchsuchungen zielten in der Folge auf die Er- mittlung von Straftaten ab, wobei die Staatsanwaltschaft eine eingehende Durchsuchung des Fahrzeuges und der Räumlichkeiten mündlich angeord- net und anschliessend schriftlich verfügt hatte. Bei dieser Sachlage erscheint die Verwertbarkeit von Beweisen, die an- lässlich der Sichtung bzw. Durchsuchung des Fahrzeuges und in der Folge auch der Garagenbox gefunden wurden, entsprechend den dargelegten Erwägungen des Urteils 1B_94/2022 vom 18. März 2022 (vgl. oben E. 3.3.1) nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Im vorliegenden Haftprü- -6- fungsverfahren kann daher auch unter diesem Blickwinkel auf diese Be- weise abgestellt werden. Im Übrigen dürften nach Art. 141 Abs. 2 StPO selbst Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verlet- zung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, verwertet werden, wenn ihre Verwertung – wie vorliegend – zur Aufklärung schwerer Straftaten (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) unerläss- lich ist. 3.5. Von daher ist es – auch mit Verweis auf die weiteren Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zum dringenden Tatver- dacht in E. 3.3 seiner Verfügung vom 15. Juli 2022, zu denen sich der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde nicht äussert – nicht zu beanstan- den, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachten dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz be- jahte. 4. 4.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonde- ren Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederho- lungsgefahr (lit. c) voraus. 4.2. 4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner Verfügung vom 15. Juli 2022 Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer müsse mit einer überjährigen Freiheitsstrafe rechnen und es bestehe aufgrund der gegebenen Umstände die Gefahr, dass er sich der laufenden Untersuchun- gen oder der ihn erwartenden Strafe durch Flucht nach Tunesien entziehe. Er sei nach wie vor in Tunesien verwurzelt (E. 3.4). 4.2.2. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Beschwerde dahingehend, dass diese Wertung nicht richtig erscheine und die Umstände zu einseitig ge- wichtet würden. Er sei Schweizer und seit 2011 verheiratet. Er lebe mit sei- ner Ehefrau in der Schweiz und habe sich bis zu seiner Verhaftung in einer ungekündigten Arbeitsstelle befunden. Er habe keine einschlägigen Vor- strafen, auch keine Schulden und Betreibungen. Er lebe unauffällig. Seine Kontakte zum Ausland beliefen sich lediglich auf Ferienbesuche bei seinen Eltern in Tunesien, maximal einmal pro Jahr. Das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau messe dem Umstand, dass er tunesische Wur- zeln habe, zu starkes Gewicht bei. Es lasse ausser Acht, dass er seit rund 11 Jahren in der Schweiz lebe, insbesondere in einer intakten Ehe. Diese Fakten, zusammen mit seiner schweizerischen Staatsangehörigkeit, seien -7- höher zu bewerten als die Tatsache, dass er seine in Tunesien lebenden Eltern einmal pro Jahr besuche. Konkrete Fluchtgefahr habe das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau weder geltend gemacht noch liege diese vor (Beschwerde S. 3 f.). 4.2.3. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Straf- verfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerich- tes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des be- treffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der be- schuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie etc.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten (BGE 145 IV 503 E. 2.2 und BGE 143 IV 160 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_350/2022 vom 21. Juli 2022 E. 4.1). 4.2.4. Der Beschwerdeführer ist tunesischer und schweizerischer Staatsbürger, 34 Jahre alt und lebt gemäss eigenen Angaben seit Ende 2011 in der Schweiz. Zuvor hat er in Tunesien die Schulen besucht und Informatik stu- diert. Er hat abgesehen von seiner Ehefrau – er machte widersprüchliche Angaben zum Heiratsdatum, einmal 2010 und dann Oktober 2011 – und deren Familie keine Verwandten in der Schweiz. Kinder hat er keine. Seine Verwandten (Vater, Mutter, Onkel, Tante, ein Bruder) leben in Tunesien, wo er letztmals im Dezember 2021 war. Ein weiterer Bruder lebt in Deutsch- land. Zum Aufenthaltsort seiner Mutter machte er zuerst keine Aussagen, gleichzeitig gab er an, Unterhaltsbeträge an seinen Vater und seine Mutter in Tunesien zu leisten (Kredit über Fr. 30'000.00 bei der C.). Anlässlich der Einvernahme vom 26. Juli 2022 gab er sodann an, dass auch seine Mutter (sowie der eine Bruder) in Tunesien lebten. Er besuche Tunesien einmal im Jahr und gehe gemäss eigenen Angaben dorthin, weil es sein Heimat- land sei, sein Geburtsort. In der Schweiz arbeitete er als Informatiker, zu- letzt bei der D. in W., wo er ein Einkommen von Fr. 8'000.00 monatlich er- zielte. In Tunesien verfügt er über eine (geerbte) Liegenschaft mit einem geschätzten Steuerwert von Fr. 27'580.00. Weiter kauft und verkauft er ver- schiedene Sachen wie Schuhe, Schmuck, Kosmetiksachen, Elektrogeräte, verpackt sie und verschifft sie nach Tunesien (vgl. Festnahmeeröffnungs- protokoll vom 14. Juli 2022, act. 15 ff.; Einvernahmeprotokoll vom 26. Juli 2022, Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Ba- den; Steuerveranlagung 2020). -8- Obwohl der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist und sich hier bis zur Verhaftung in einer ungekündigten Arbeitsstelle befand, sind keine weiteren persönlichen Bindungen oder Anhaltspunkte für eine feste Verwurzelung in der Schweiz festzustellen. Vielmehr hat der Be- schwerdeführer seine Familie in Tunesien und einen festen Bezug dorthin. Er besitzt dort eine Liegenschaft und schickt seinen Eltern regelmässig Geld nach Tunesien. Einmal pro Jahr reist er in sein Heimatland. Zudem handelt er mit Sachen, die er nach Tunesien verschickt. Einer Ausländerin oder einem Ausländer hat er in der Schweiz oder im Ausland die rechtswid- rige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten geholfen (vgl. Strafregisterauszug vom 13. Juli 2022, act. 9). Die Kontakte des Beschwerdeführers ins Ausland bzw. nach Tunesien beschränken sich nicht lediglich auf Ferienbesuche und die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fehlen einer Fluchtgefahr überzeugen daher nicht. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist von einer nach wie vor bestehenden grossen Verbindung nach Tunesien auszugehen. Es besteht vor diesem Hintergrund sowie der dem Beschwerdeführer drohenden Sanktion von mehr als einem Jahr Freiheits- strafe die konkrete Gefahr, dass er sich durch Flucht nach Tunesien dem Strafverfahren entzieht. Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Fluchtgefahr somit zu Recht bejaht. 4.3. 4.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner Verfügung vom 15. Juli 2022 sodann auch Kollusionsgefahr. Bei Drogende- likten sei von einer erhöhten Kollusionsgefahr auszugehen. Kontakte des Beschwerdeführers müssten erst noch ermittelt werden und bei einer Haft- entlassung bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer mit Liefe- ranten, Abnehmern und anderen Gliedern in der Absatzkette in Verbindung setzen und damit die weitere Strafuntersuchung gefährden bzw. vereiteln würde. Im Übrigen seien noch diverse von der Staatsanwaltschaft Baden im Haftanordnungsantrag ausgeführten Untersuchungsmassnahmen vo- raussichtlich noch vorzunehmen (E. 3.5). 4.3.2. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Beschwerde dahingehend, dass mit der Beschlagnahme der Geräte (Mobile, Laptops usw.) eine Kollusions- gefahr weggefallen sei. Zudem handle es sich beim beschlagnahmte Lap- top um das Eigentum des Arbeitgebers, welcher das Gerät wieder zurück- verlange (Beschwerde S. 4). 4.3.3. Verdunkelung kann nach bundesgerichtlicher Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftsperso- nen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder -9- sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll ver- hindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sach- verhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Be- schuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungs- haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indi- zien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich na- mentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Per- sonen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträch- tigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 221 StPO). 4.3.4. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen und insbesondere festgehalten werden, dass bei Drogendelikten von einer er- höhten Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss. Mit grosser Wahr- scheinlichkeit erfolgte die Kommunikation zwischen dem Beschwerdefüh- rer und den weiteren involvierten Personen (wie Lieferanten, Käufer) mittels Mobiltelefon oder Laptops. Anlässlich der Hafteröffnung schwieg sich der Beschwerdeführer insbesondere zum Gebrauch der Mobiltelefone und Laptops aus und verlangte die Siegelung aller Geräte (act. 18 f.). Der zu- ständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Baden gab an, mit dem Ent- siegelungsgesuch bis zum Vorliegen des Entscheids des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau betreffend Haftantrag noch zuzuwar- ten (act. 19). Es ist nicht aktenkundig, ob mittlerweile über das Entsiege- lungsgesuch entschieden worden ist (vgl. die 20-Tage-Frist für ein Entsie- gelungsgesuch gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO ab Durchführung der Zwangsmassnahme [vgl. dazu OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 248 StPO] sowie die Monatsfrist gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO für den Entscheid). Jedenfalls ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Geräte nach der Entsiegelung zuerst ausgewertet werden müssen, um Rückschlüsse auf Lieferanten oder Käufer der Drogen zu ziehen, welche ihrerseits ausfindig gemacht und befragt werden müssen. Auch mit der Be- schlagnahme der Geräte (vgl. Beschlagnahmebefehl vom 18. Juli 2022, Akten SBK.2022.251 und SBK.2022.252) ist somit entgegen der Annahme - 10 - des Beschwerdeführers die Kollusionsgefahr nicht weggefallen und ist sie weiterhin zu bejahen. 4.4. Mit der Bejahung der Flucht- und Kollusionsgefahr kann offengelassen wer- den, ob der von der Vorinstanz zusätzlich bejahte besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ebenfalls erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 3). 5. 5.1. Eine mildere Ersatzmassnahme fällt vorliegend wegen der gegebenen Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer ausser Betracht (vgl. Art. 237 Abs. 1 StPO und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_459/2017 vom 14. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. Juli 2022 in Untersu- chungshaft. Der gesetzliche Strafrahmen für qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde Haft für vorerst drei Monate angeordnet. Dies erscheint angesichts des dringenden Tatverdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als verhältnismässig. Es ist der Vorinstanz beizu- pflichten, dass keine Gefahr einer Überhaft besteht. 6. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Be- schwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1'056.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli