2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann (Art. 226 Abs. 3 StPO). 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 129.00, insgesamt Fr. 1'129.00, werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Zustellung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: - 16 - […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)