7.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdegegners ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 27. Juli 2022 wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. Juli 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beschuldigte wird für die einstweilige Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 24. Oktober 2022, in Untersuchungshaft versetzt.