Ferner wird es in den für den Beschwerdegegner in Frage kommenden Berufsbranchen auch im Schengenraum möglich sein, ohne Reisepapiere bzw. ohne Arbeitsbewilligung einer Arbeit nachzugehen. Schliesslich ist auch eine Meldepflicht nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdegegners zu verhindern, zumal aus der Schweiz aufgrund ihrer geringen Grösse innert kürzester Zeit an zahlreichen (auch "grünen") Grenzübertritten geflüchtet werden kann. Die Meldepflicht erlaubte vorliegend einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht ins Ausland. - 15 -